Art. 5 FAG

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
605-1-F
5

Das Finanzausgleichsänderungsgesetz 2005 vom 8. März 2005 (GVBl S. 72), geändert durch § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 191), enthält in § 5 Abs. 3 folgende Bestimmung:

"(3) In den Jahren 2005 und 2006 gelten Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 FAG mit folgender Maßgabe:

1Zu den tatsächlichen reinen Sozialhilfeausgaben im Sinn des Sozialhilfeansatzes zählen auch die reinen Ausgaben für die Grundsicherung nach der Statistik gemäß § 8 des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der jeweils geltenden Fassung für das vorvorhergehende Jahr, abzüglich der im vorvorhergehenden Jahr erhaltenen Erstattungsleistungen, gekürzt um Rückzahlungen in diesem Zeitraum, gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in der jeweils geltenden Fassung. 2Abweichend von Satz 1 sind bis zur Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für das Jahr 2005 die Erstattungsleistungen für das Jahr 2003 unabhängig vom Zeitpunkt des Zuflusses oder der Rückzahlung bei der Berechnung des Sozialhilfeansatzes 2005 zu berücksichtigen."

(1)

(1) 1Bei der Berechnung der Schlüsselzuweisung jedes Landkreises wird eine Ausgangsmesszahl einer Umlagekraftmesszahl gegenübergestellt. 2Dabei wird der Mehrbelastung des Landkreises Rechnung getragen, die sich aus der Zusammensetzung der Bevölkerung und aus einer überdurchschnittlichen Sozialhilfebelastung ergibt.

(2) Die Ausgangsmesszahl wird gefunden, indem die folgenden Ansätze nach der Einwohnerzahl zusammengerechnet und mit einem Grundbetrag vervielfältigt werden; hierbei wird als Einwohnerzahl die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einwohnerzahlen, jedoch ohne Zurechnungen, der Gemeinden im Landkreis angesetzt und wird die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Teile der Zahlen der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der Gemeinden im Landkreis zugerechnet:

  1. 1.

    Ein Hauptansatz nach der Zusammensetzung der Bevölkerung

    1Er beträgt bei Landkreisen, bei denen der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren nicht über dem Landesdurchschnitt liegt, 100 v.H. der Einwohnerzahl. 2Bei einem Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren über dem Landesdurchschnitt erhöht sich der Ansatz um das Eineinhalbfache der Prozentpunkte, um die der Anteil an Einwohnern unter 18 Jahren den Landesdurchschnitt übersteigt.

  2. 2.

    Ein Ansatz für Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende

    1Die Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt sich aus dem Verhältnis der Aufwendungen eines Landkreises nach Satz 2 zu seinen Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3). 2Als Aufwendungen werden berücksichtigt

    und abzüglich der Zuweisungen nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 AGSG.3Der Ergänzungsansatz beträgt das Zweieinhalbfache der Summe der Prozentpunkte, die sich aus 75 v.H. der über dem landesdurchschnittlichen Belastungssatz der kreisfreien Gemeinden und Landkreise liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende und 25 v.H. der dem Landesdurchschnitt entsprechenden oder darunter liegenden Belastung durch Sozialhilfe und durch Grundsicherung für Arbeitsuchende ergibt. 4Er wird dem Vomhundertsatz des Hauptansatzes hinzugerechnet.

(3) Die Umlagekraftmesszahl beträgt 40 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3) zuzüglich 40 v.H. der Steuerkraftzahlen der gemeindefreien Gebiete und 50 v.H. des Kommunalanteils an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8, der dem Landkreis im vorvorhergehenden Jahr zugeflossen ist.

(4) Jeder Landkreis erhält als Schlüsselzuweisung 50 v.H. des Betrags, um den die Umlagekraftmesszahl hinter der Ausgangsmesszahl zurückbleibt.

(5) Art. 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 Vf. 15-VII-05 (GVBl S. 861):

"Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl S. 122, BayRS 1103-1-I), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 28. November 2007 bekannt gemacht.
...
Entscheidungsformel:
1. Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden - (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (GVBl S. 334, BayRS 605-1-F) und in den nachfolgenden Fassungen ist mit Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV unvereinbar. Es ist jedoch weiter anwendbar. Nach dem 31. Dezember 2009 darf es nur angewendet werden, wenn der Gesetzgeber bis zu diesem Zeitpunkt die nach Maßgabe der Gründe notwendigen Verfahrensregeln geschaffen hat."