§ 4 MedienG LSA - Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die für Rundfunk und Telemedien geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
(2) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erstattet dem Landtag alle zwei Jahre, erstmals zum 31. Dezember 2025, einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in Sachsen-Anhalt.
(3) Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele sind zulässig. Sie unterliegen dem Gebot der Transparenz und des Teilnehmerschutzes. Sie dürfen nicht irreführen und den Interessen der Teilnehmenden nicht schaden. Insbesondere ist im Programm über die Kosten der Teilnahme, die Teilnahmeberechtigung, die Spielgestaltung sowie über die Auflösung der gestellten Aufgabe zu informieren. Die Belange des Jugendschutzes sind zu wahren. Für die Teilnahme darf nur ein Entgelt bis zu 0,50 Euro verlangt werden; § 35 Satz 3 des Medienstaatsvertrages bleibt unberührt. Der Veranstalter hat der für die Aufsicht zuständigen Stelle auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele erforderlich sind.
(4) Für Gewinnspiele in Telemedien nach § 19 Abs. 1 des Medienstaatsvertrages gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Mit Ausnahme der §§ 2, 9 und 12 gelten die Regelungen des EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes hinsichtlich der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Umsetzung der Artikel 9 bis 11 und 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15. 4. 2010, S. 1, ABl. L 263 vom 6. 10. 2010, S. l 5), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 (ABl. L 303 vom 28. 11. 2018, S. 69), bei innergemeinschaftlichen Verstößen entsprechend. Satz l gilt auch für Teleshoppingkanäle. Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:
- 1.
Name und geografische Anschrift,
- 2.
Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen, einschließlich ihrer E-Mail-Adresse oder ihrer Webseite,
- 3.
die für die Aufsicht zuständige Stelle und
- 4.
den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit sie unterworfen sind.
Für Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, findet § 18 des Medienstaatsvertrages Anwendung.