MedienG LSA,ST - Mediengesetz LSA

Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 2)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2024 (GVBl. LSA S. 80)

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Programmgrundsätze, Barrierefreiheit3
Jugendmedienschutz, Gewinnspiele, Informationspflichten und Verbraucherschutz4
Kurzberichterstattung, Übertragung von Großereignissen; Informationsrechte5
Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen6
Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring7
Regionalfensterprogramme8
Sicherung der Meinungsvielfalt im bundesweit verbreiteten Fernsehen9
Sicherung der Meinungsvielfalt im landesweit verbreiteten Rundfunk10
Datenschutz im Bereich der privaten Medien11
Abschnitt 2
Zulassung
Zulassungserfordernis12
Grundsätze für das Zulassungsverfahren13
Persönliche Zulassungsvoraussetzungen14
Sachliche Zulassungsvoraussetzungen15
Auswahlgrundsätze, Zuweisungsregeln16
Inhalt der Zulassung17
Verlängerung der Zulassung18
Private lokale oder regionale Fernsehprogramme19
Finanzierung besonderer Aufgaben; Medienforschung20
Abschnitt 3
Bürgermedien
Offene Kanäle21
Nicht kommerzieller lokaler Hörfunk22
(weggefallen)23
Abschnitt 4
Pflichten der Rundfunkveranstalter
Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm24
Aufzeichnungspflicht25
Gegendarstellung26
Auskunftspflicht und Beschwerderecht27
Verlautbarungspflicht28
Sendezeit für Dritte29
Versorgungspflicht30
Informationspflicht31
Zulieferung von Beiträgen zu lokalen oder regionalen Sendungen und Beteiligungsmöglichkeiten32
Abschnitt 5
Übertragungskapazitäten
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten33
Digitalisierung der terrestrischen Übertragungskapazitäten34
Nutzung der Kabelübertragungskapazitäten35
Rangfolge der Kabelkanalbelegung bei der Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien 36
Freie Verbreitung37
Medienplattformen38
Regelungen für Medienplattformen38a
Belegung von infrastrukturgebundenen Medienplattformen38b
Technische Zugangsfreiheit38c
Zugangsbedingungen zu Medienplattformen38d
Vorlage von Unterlagen, Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation38e
Maßnahmen durch die Medienanstalt Sachsen-Anhalt38f
Überprufüngsklausel39
Abschnitt 6
Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Rechtsform, Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Organe und Fachausschüsse40
Aufgaben und Beteiligungen41
Zusammensetzung und Amtszeit der Versammlung42
Aufgaben der Versammlung43
Arbeitsweise der Versammlung44
Zusammensetzung und Amtszeit des Vorstands45
Aufgaben des Vorstands46
Arbeitsweise des Vorstands47
Rechtsstellung der Mitglieder der Versammlung und des Vorstands48
Geschäftsstelle, Direktorin oder Direktor, Bedienstete49
Haushalts- und Rechnungswesen50
Finanzierung durch Rundfunkbeiträge und durch Verwaltungskosten51
(weggefallen)52
Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden53
Rechtsaufsicht über die Medienanstalt Sachsen-Anhalt54
Abschnitt 7
Aufsichtsbefugnisse der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt
Ausübung der Aufsichtsbefugnisse55
Auskunfts- und Vorlagerechte56
Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung57
Rücknahme der Zulassung58
Beanstandung von Rechtsverstößen bei der Verbreitung von Rundfunk, Ruhen der Zulassung59
Widerruf der Zulassung60
Behandlung von Rechtsverstößen bei der Weiterverbreitung von Rundfunk61
Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt62
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten63
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
Übergangsvorschriften64
Einschränkung von Grundrechten65
Sprachliche Gleichstellung66

§§ 1 - 11, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 MedienG LSA - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. 1.

    Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,

  2. 2.

    Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,

  3. 3.

    Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,

  4. 4.

    Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages und Medienforschung sowie

  5. 5.

    die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).

(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § l Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages.

(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 des Medienstaatsvertrages zur Anwendung.

(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages.

(5) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für nicht bundesweite Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages.

(6) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen.

§ 2 MedienG LSA - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Medienstaatsvertrages sowie § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.

    Programmbouquet:

    die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden;

  2. 2.

    Programmschema:

    eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug;

  3. 3.

    Beitrag:

    ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;

  4. 4.

    Technische Übertragungseinrichtung:

    eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;

  5. 5.

    Kabelanlage:

    eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;

  6. 6.

    Verbreitungsgebiet:

    für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet;

(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Programmkategorien:

    Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme,

  2. 2.

    Übertragungstechniken:

    die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,

  3. 3.

    Übertragungskapazitäten:

    Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten.

§ 3 MedienG LSA - Programmgrundsätze, Barrierefreiheit

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Für Rundfunkprogramme und Telemedien gilt die verfassungsmäßige Ordnung.

(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

(3) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(4) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(5) Alle Rundfunkveranstalter sind in ihren Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.

(6) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(7) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(8) Alle Rundfunkveranstalter haben sicherzustellen, dass in ihrer Berichterstattung die Auffassungen der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigt werden. Wertende und analysierende Einzelbeiträge haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. Ziel aller Informationssendungen ist es, sachlich und umfassend zu unterrichten und damit zur selbständigen Urteilsbildung der Bürgerinnen und Bürger beizutragen.

(9) Alle Rundfunkveranstalter haben im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten bei ihren Angeboten die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, insbesondere durch barrierefreie Angebote, zu beachten; für bundesweite Rundfunkveranstalter findet § 7 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages Anwendung. Anbieter von Telemedien sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen.