§ 53 MedienG LSA - Satzungen und Richtlinien zu Staatsverträgen und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Behörden
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erlässt Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, des § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie des § 7 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 72, 88 und 96 des Medienstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, die mit den entsprechenden Satzungen oder Richtlinien der anderen Landesmedienanstalten übereinstimmen. In der Satzung oder Richtlinie zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes sind insbesondere die Ahndung von Verstößen und die Bedingungen zur Teilnahme Minderjähriger näher zu bestimmen. Sie stellt hierbei das Benehmen mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen her. Hinsichtlich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und den übrigen Landesmedienanstalten unter Einschluss der KJM einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. Bezüglich der Satzungen oder Richtlinien zu § 4 Abs. 3 dieses Gesetzes, den §§ 8 bis 11, 70 und 71 des Medienstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages führt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit den übrigen Landesmedienanstalten einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Satzungen und Richtlinien durch.
(2) Die Zusammenarbeit der Landesmedienanstalten mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation, dem Bundeskartellamt und den Landeskartellbehörden richtet sich nach § 111 des Medienstaatsvertrages. Die Regelung des § 38e bleibt unberührt.