§ 2 MedienG LSA - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Begriffsbestimmungen in § 2 des Medienstaatsvertrages sowie § 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gelten auch für die Anwendung dieses Gesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichenden oder ergänzenden Bestimmungen enthält.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
- 1.
Programmbouquet:
die Bündelung von Rundfunkprogrammen und Telemedien, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden;
- 2.
Programmschema:
eine nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte einschließlich der Anteile von Sendungen mit lokalem und regionalem Bezug;
- 3.
Beitrag:
ein inhaltlich zusammenhängender und in sich abgeschlossener Teil einer Sendung;
- 4.
Technische Übertragungseinrichtung:
eine technische Einrichtung zur drahtlosen oder leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
- 5.
Kabelanlage:
eine technische Einrichtung zur leitungsgebundenen Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder Telemedien;
- 6.
Verbreitungsgebiet:
für landesweite Rundfunkprogramme das Land Sachsen-Anhalt, für andere Rundfunkprogramme das in der Zulassung festgelegte Gebiet;
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Programmkategorien:
Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme und Regionalfensterprogramme,
- 2.
Übertragungstechniken:
die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender (terrestrische Verbreitung), die drahtlose Verbreitung durch Satelliten und die leitungsgebundene Verbreitung durch Kabelanlagen,
- 3.
Übertragungskapazitäten:
Frequenzen, Kanäle und Bit-Raten.