§ 43 MedienG LSA - Aufgaben der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Versammlung ist vorbehaltlich der Zuständigkeiten der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), der Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig,
- 1.
für die Aufgabe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt als Aufsichtsbehörde über Telemedien nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 106 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages,
- 2.
im Bereich des Jugendmedienschutzes gemäß § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit:
- a)
§ 9 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit den übrigen Landesmedienanstalten im Benehmen mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages zu erlassen,
- b)
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den zuständigen Organen der übrigen Landesmedienanstalten mit den nach § 19 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durchzuführen,
- c)
§ 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über die Zuleitung eines Prüffalles an die KJM zu beschließen,
- d)
§ 17 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Berichte der KJM auszuwerten,
- e)
sonstigen, die Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt begründenden Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Aufgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wahrzunehmen, soweit die Zuständigkeiten des Vorstands nach § 46 und der KJM nicht betroffen sind,
- 3.
dem Landtag über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 zu berichten,
- 4.
Aufgaben nach § 4 Abs. 3 und 5 wahrzunehmen,
- 5.
die Organisation der Regionalfensterprogramme mit den übrigen Landesmedienanstalten nach § 8 abzustimmen,
- 6.
Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 9 wahrzunehmen,
- 7.
über die Zulassung, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bei der Verlängerung einer Zulassung, die Verlängerung und das Ruhen einer Zulassung zu entscheiden und nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 zu bewilligen sowie Ausnahmen nach § 10 Abs. 2 zu genehmigen,
- 8.
unbeschadet der Regelungen der §§ 52 bis 68, 104 bis 111 und 119 des Medienstaatsvertrages Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 zu treffen und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 über Anträge auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu Entscheiden,
- 9.
zur Bestimmung eines Mitglieds der Medienanstalt Sachsen-Anhalt für den Wahlvorschlag zur Berufung der Mitglieder der KEK nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und Satz 8 des Medienstaatsvertrages,
- 10.
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 des Medienstaatsvertrages,
- 11.
für das Zur-Verfügung-Stellen der notwendigen personellen und sachlichen Mittel für die Organe nach § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 10 Satz 1 des Medienstaatsvertrages,
- 12.
für den Erlass einer Satzung zur Finanzierung und Wirtschaftsführung der Organe nach § 104 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 10 Satz 4 des Medienstaatsvertrages,
- 13.
für den Erlass einer Satzung zur Kostenerhebung im Rahmen des Regelungsgegenstandes des § 104 Abs. 11 des Medienstaatsvertrages gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 104 Abs. 11 Satz 2 des Medienstaatsvertrages,
- 14.
Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei der Finanzierung besonderer Aufgaben und der Medienforschung gemäß § 20 wahrzunehmen,
- 15.
eine Satzung über Offene Kanäle nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 und 7 zu erlassen,
- 16.
über die Ablehnung von Beiträgen oder Sendungen nach § 21 Abs. 2 zu beschließen,
- 17.
über die Festlegung der unentgeltlichen Nutzung eines Fernsehkanals für einen Offenen Kanal oder ein nicht kommerzielles Hörfunkangebot gemäß § 21 Abs. 5 zu beschließen,
- 18.
gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 den Aufbau und den Betrieb Offener Kanäle zu fördern,
- 19.
gemäß § 22 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks die Nutzung der ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle festzulegen,
- 20.
eine Satzung zum nicht kommerziellen lokalen Hörfunk nach § 22 Abs. 5 zu erlassen,
- 21.
Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 Satz 1 und Verträge mit Sendernetzbetreibern nach § 22 Abs. 6 Satz 2 zu genehmigen,
- 22.
Entscheidungen über Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht und ihrer Verlängerung nach § 25 Abs. 2 zu treffen,
- 23.
über Beschwerden in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 2 zu beschließen,
- 24.
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages den Programmbeirat zu hören und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 5 des Medienstaatsvertrages Mitteilungen auszuwerten und nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 66 Abs. 6 des Medienstaatsvertrages Entscheidungen zu treffen und sonstige Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 32,
- 25.
Übergangsfristen nach § 30 Abs. 2 einzuräumen,
- 26.
über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 7 in Verbindung mit Satz 5 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 3, 4, 7 und 9 zu beschließen,
- 27.
über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Zuordnung von terrestrischen Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 3 zu beschließen,
- 28.
über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 des Medienstaatsvertrages und § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu beschließen,
- 29.
auf Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 7 zu verzichten,
- 30.
im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben nach § 33 Abs. 12 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 102 des Medienstaatsvertrages wahrzunehmen,
- 31.
(weggefallen)
- 32.
(weggefallen)
- 33.
in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern nach jeweils vier Jahren den Landtag über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 und der Überprüfung der in § 39 bestimmten Regelungen zu informieren,
- 34.
nach Maßgabe der §§ 36, 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 103 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages und 38b im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt über die Belegung der Kabelkanäle und infrastrukturgebundenen Medienplattformen mit Rundfunkprogrammen sowie vergleichbaren Telemedien zu entscheiden und hierzu notwendige Auskünfte und Unterlagen von den Antragstellern einzuholen und auszuwerten,
- 35.
im Rahmen der Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt Aufgaben der Landesmedienanstalt nach den §§ 38a bis 38f wahrzunehmen,
- 36.
die Hauptsatzung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 und Satzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 4 Satz 1 und § 53 Abs. 1 und 3 zu erlassen,
- 37.
die Aufgaben nach § 40 Abs. 5 wahrzunehmen,
- 38.
Wahrnehmung der Aufgaben des § 41 Abs. 1, soweit der Aufgabenbereich des Vorstands nach § 46 nicht betroffen ist,
- 39.
gemäß § 41 Abs. 2 über die Unterstützung medienpädagogischer Maßnahmen und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu beschließen,
- 39a.
gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 und 3 die Förderrichtlinien zu beschließen und über die Betrauung zu entscheiden,
- 39b.
gemäß § 41 Abs. 3 über die Förderung der landesrechtlich gebotenen rundfunktechnischen Infrastruktur zu beschließen,
- 40.
Mitteldeutschland als länderübergreifenden Medienstandort im Rahmen eines Arbeitskreises der mitteldeutschen Landesmedienanstalten nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu fördern und mit den übrigen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten,
- 41.
gemäß § 41 Abs. 5 über die Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen zu beschließen,
- 42.
den Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 8 festzustellen,
- 43.
den Haushaltsplan gemäß § 50 Abs. 2 festzustellen,
- 44.
für die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands nach § 50 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
- 45.
die zweijährige Finanzplanung nach § 50 Abs. 5 zu beschließen,
- 46.
Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 zu treffen,
- 47.
Richtlinien nach § 53 Abs. 1 zu beschließen,
- 48.
die Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Abschnitt 7 dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5, unbeschadet der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und des § 55 wahrzunehmen,
- 49.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Abs. 3 und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu ahnden und
- 50.
Bestimmungen nach § 63 Abs. 4 zu treffen.
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten und ihre Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Tarifbeschäftigten. Die Befugnis kann durch die Hauptsatzung für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Vorstand übertragen werden.
(3) Die Versammlung bestellt die Direktorin oder den Direktor. Ferner bestimmt die Versammlung vorbehaltlich der Regelungen des § 49 den Aufgabenbereich der Direktörin oder des Direktors in der Hauptsatzung.