§ 116 GOLT - Grundsätze

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1101-2

Der Rechtsausschuss hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung), in Fällen sonstiger Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit (Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags aufzustellen. Die Grundsätze sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.