§ 116 GOLT - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
Der Rechtsausschuss hat im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landtags Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten (Artikel 94 Abs. 1 der Verfassung), in Fällen sonstiger Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit (Artikel 94 Abs. 2 der Verfassung) und in Fällen der Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtags (Artikel 95 Abs. 2 der Verfassung) sowie zur zeugenschaftlichen Vernehmung von Mitgliedern des Landtags aufzustellen. Die Grundsätze sind als Anlage 3 Bestandteil dieser Geschäftsordnung.