§ 27 MedienG LSA - Auskunftspflicht und Beschwerderecht
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt erteilt auf Verlangen Auskunft über Namen und Anschrift des Rundfunkveranstalters, über das Rundfunkprogramm sowie die für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen.
(2) Der Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt der Rundfunkprogramms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung redaktionell verantwortliche Person mitzuteilen.
(3) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde an den Vorstand der Medienanstalt Sachsen-Anhalt zu wenden. Ist die beschwerdeführende Person mit der Antwort nicht einverstanden und betrifft die Beschwerde die Verletzung von Programmgrundsätzen, ist die Versammlung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt mit der Angelegenheit zu befassen.