§ 49 MedienG LSA - Geschäftsstelle, Direktorin oder Direktor, Bedienstete

Bibliographie

Titel
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Amtliche Abkürzung
MedienG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2251.28

(1) Die Organe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bedienen sich bei der Erledigung ihrer Aufgaben einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet. Diese oder dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Die Direktorin oder der Direktor

  1. 1.

    führt die laufenden Geschäfte der Medienanstalt Sachsen-Anhalt im Auftrag des jeweils zuständigen Organs der Medienanstalt Sachsen-Anhalt;

  2. 2.

    bereitet die Beschlussvorlagen der Versammlung und des Vorstands vor und vollzieht deren Beschlüsse;

  3. 3.

    unterrichtet fortlaufend Versammlung und Vorstand über laufende Angelegenheiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und

  4. 4.

    vertritt die Medienanstalt Sachsen-Anhalt in der ZAK, in der KEK und in der KJM.

(3) Weitere Einzelheiten der Aufgabenwahrnehmung regelt die Hauptsatzung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt.

(4) Die Rechtsverhältnisse der Tarifbeschäftigten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bestimmen sich nach den für Tarifbeschäftigte im Landesdienst geltenden Rechtsvorschriften. Die Eingruppierung und Vergütung der Tarifbeschäftigten muss derjenigen der vergleichbaren Tarifbeschäftigten des Landes entsprechen; das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. Zur Vergütung im Sinne des Satzes 2 gehören auch außer- und übertarifliche sonstige Geldzuwendungen (Geldleistungen und geldwerte Leistungen), welche die Tarifbeschäftigten unmittelbar oder mittelbar von der Medienanstalt Sachsen-Anhalt erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Tarifbeschäftigten jeweils einen eigenen Beitrag leistet.

(5) Die vorhandenen Stellen sind nach Art und Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen gegliedert in einem Stellenplan auszuweisen. Der Stellenplan ist einzuhalten; Abweichungen sind nur zulässig, soweit sie aufgrund gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften zwingend erforderlich sind.

(6) Der Wechsel von Bediensteten zwischen der Medienanstalt Sachsen-Anhalt und dem Land ist zu ermöglichen. Die Medienanstalt Sachsen-Anhalt soll zur Erledigung eines vorübergehend stärkeren Arbeitsanfalls Bedienstete des Landes anfordern; die Kosten sind dem Land zu erstatten.