§ 43 MedienG LSA - Aufgaben der Versammlung
Bibliographie
- Titel
- Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- MedienG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2251.28
(1) Die Versammlung ist zuständig,
- 1.
für die Aufgabe der Medienanstalt Sachsen-Anhalt als Aufsichtsbehörde über Telemedien nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 59 Abs. 2 und 6 des Rundfunkstaatsvertrages,
- 2.
im Bereich des Jugendmedienschutzes gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit:
- a)
§ 14 Abs. 8 Satz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den übrigen Landesmedienanstalten der Kommission für Jugendmedienschutz die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen,
- b)
§ 9 Abs. 2, § 14 Abs. 9 Satz 3 und § 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit den übrigen Landesmedienanstalten im Benehmen mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Zweiten Deutschen Fernsehen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung des Jugendtatdienschutz-Staatsvertrages zu erlassen,
- c)
§ 15 Abs. 2 Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages gemeinsam mit den zuständigen Organen der übrigen Landesmedienanstalten mit den in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, dem Zweiten Deutschen Fernsehen und der Kommission für Jugendmedienschutz einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages durchzuführen,
- d)
§ 17 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über die Beantragung der Einleitung von Prüfverfahren bei der Kommission für Jugendmedienschutz zu beschließen,
- e)
§ 17 Abs. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Berichte der Kommission für Jugendmedienschutz auszuwerten,
- f)
sonstigen, die Zuständigkeit der Medienanstalt Sachsen-Anhalt begründenden Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Aufgaben des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages wahrzunehmen, soweit die Zuständigkeiten des Vorstands nach § 46 und der Kommission für Jugendmedienschutz nicht betroffen sind,
- 3.
dem Landtag über die Durchführung der Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nach Maßgabe von § 4 Abs. 2 zu berichten,
- 4.
die Organisation der Regionalfensterprogramme mit den übrigen Landesmedienanstalten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 abzustimmen,
- 5.
Zuständigkeiten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach § 9 wahrzunehmen,
- 6.
über die Zulassung, die Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens bei der Verlängerung einer Zulassung, die Verlängerung und das Ruhen einer Zulassung zu entscheiden und nachträgliche Änderungen der mit der Zulassung erfolgten Festlegungen nach § 17 Abs. 1, 2 und 4 Satz 2 zu bewilligen sowie Ausnahmen nach § 10 Abs. 2 zu genehmigen,
- 7.
im Einvernehmen mit den übrigen Landesmedienanstalten Feststellungen nach § 12 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 zu treffen und gemäß § 12 Abs. 3 Satz 3 über Anträge auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu entscheiden,
- 8.
Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt bei Pilotprojekten und der Medienforschung gemäß § 20 wahrzunehmen,
- 9.
eine Satzung über Offene Kanäle nach Maßgabe von § 21 Abs. 1 und 7 zu erlassen,
- 10.
über die Ablehnung von Beiträgen oder Sendungen nach § 21 Abs. 2 zu beschließen,
- 11.
über die Festlegung der unentgeltlichen Nutzung eines Fernsehkanals für einen Offenen Kanal gemäß § 21 Abs. 5 zu beschließen,
- 12.
gemäß § 21 Abs. 6 Satz 6 den Aufbau und den. Betrieb Offener Kanäle zu fördern,
- 13.
gemäß § 22 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Veranstalter nicht kommerziellen lokalen Hörfunks die Nutzung der ihm zugewiesenen Übertragungskapazitäten zu bestimmten Zeiten auch für Offene Kanäle festzulegen,
- 14.
eine Satzung zum nicht kommerziellen lokalen Hörfunk nach § 22 Abs. 5 zu erlassen,
- 15.
Vereinbarungen mit anderen Rundfunkveranstaltern über die Lieferung von Programmteilen nach § 22 Abs. 6 zu genehmigen,
- 16.
eine Satzung zum Einrichtungs- und Ereignisrundfunk nach § 23 Abs. 5 zu erlassen,
- 17.
Entscheidungen über Ausnahmen von der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht und ihrer Verlängerung nach § 25 Abs. 2 zu treffen,
- 18.
über Beschwerden in den Fällen des § 27 Abs. 3 Satz 2 zu beschließen,
- 19.
in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages den Programmbeirat zu hören und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages Mitteilungen auszuwerten und nach Maßgabe von § 32 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 32 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages Entscheidungen zu treffen,
- 20.
Übergangsfristen nach § 30 Abs. 2 einzuräumen,
- 21.
über Vereinbarungen zur Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 1 Satz 3 sowie über Stellungnahmen an die zuständige oberste Landesbehörde nach § 33 Abs. 1, 3 und 6 zu beschließen,
- 22.
über die Abgabe von Anträgen an die zuständige oberste Landesbehörde auf Freigabe zur Planung terrestrischer Übertragungskapazitäten gemäß § 33 Abs. 3 zu beschließen,
- 23.
über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Maßgabe von § 19 Abs. 2 Satz 6, § 33 Abs. 4 und § 35 Abs. 2 Satz 3 und 4 zu beschließen,
- 24.
auf Übertragungskapazitäten nach § 33 Abs. 5 zu verzichten,
- 25.
nach Maßgabe von § 34 Abs. 2 Satz 1 über den Abschluss einer Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und privaten Rundfunkveranstaltern über das Vorliegen der Voraussetzungen und über die Maßnahmen für eine Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik zu entscheiden,
- 26.
die Öffentlichkeit über Umstellungsmaßnahmen auf die digitale Übertragungstechnik gemäß § 34 Abs. 2 Satz 4 zu informieren,
- 27.
in einem gemeinsamen Bericht mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern jährlich die zuständige oberste Landesbehörde über den Sachstand der Umstellungsmaßnahmen im Sinne von § 34 Abs. 8 Satz 1 zu informieren,
- 28.
in den Fällen des § 36 Abs. 2 Satz 3 und 5, Abs. 4 Satz 1 (in Verbindung mit § 37 Abs. 2 bis 5), Satz 2 (in Verbindung mit Abs. 1 bis 3), § 37 Abs. 5 Satz 2 und 4, Abs. 6 (in Verbindung mit § 36 Abs. 1 bis 3 und 4 Satz 2) über die Rangfolge der Belegung der Kabelkanäle mit Rundfunkprogrammen oder Telemedien zu entscheiden,
- 29.
Auskünfte nach § 38 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit den Absätzen 3 und 5 einzuholen,
- 30.
Entscheidungen nach § 38 Abs. 4 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 5 zu treffen,
- 31.
eine Satzung zur Konkretisierung des § 38 Abs. 1 bis 4 nach § 38 Abs. 6 zu beschließen,
- 32.
die Hauptsatzung nach § 40 Abs. 2 Satz 4 und Satzungen nach § 40 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 Satz 1, § 51 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 4 zu erlassen,
- 33.
die Aufgaben nach § 40 Abs. 5 wahrzunehmen,
- 34.
gemäß § 41 Abs. 2 über die Unterstützung medienpädagogischer Maßnahmen und sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz, des Jugendmedienschutzes und des Medienstandorts Sachsen-Anhalt zu beschließen,
- 35.
Mitteldeutschland als länderübergreifenden Medienstandort im Rahmen eines Arbeitskreises der mitteldeutschen Landesmedienanstalten nach Maßgabe von § 41 Abs. 4 zu fördern und mit den übrigen Landesmedienanstalten in der Bundesrepublik Deutschland zusammenzuarbeiten,
- 36.
gemäß § 41 Abs. 5 über die Beteiligung der Medienanstalt Sachsen-Anhalt an privatrechtlichen Unternehmen zu beschließen,
- 37.
den Verlust der Mitgliedschaft nach § 42 Abs. 8 festzustellen,
- 38.
den Haushaltsplan gemäß § 50 Abs. 2 festzustellen,
- 39.
für die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands nach § 50 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 und 3 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt,
- 40.
die zweijährige Finanzplanung nach § 50 Abs. 5 zu beschließen,
- 41.
Entscheidungen nach § 51 Abs. 1 zu treffen,
- 42.
Richtlinien nach § 53 Abs. 1 zu beschließen,
- 43.
die Aufgaben der Medienanstalt Sachsen-Anhalt nach Abschnitt 7 dieses Gesetzes, unter Berücksichtigung der Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 5, unbeschadet der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wahrzunehmen,
- 44.
Ordnungswidrigkeiten gemäß § 63 Abs. 3 und nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag zu ahnden und
- 45.
Bestimmungen nach § 63 Abs. 4 zu treffen.
(2) Die Versammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamten der Medienanstalt Sachsen-Anhalt. Sie entscheidet über die Ernennung und Entlassung der Beamten und ihre Versetzung in den Ruhestand und beschließt über die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern. Die Befugnis kann durch die Hauptsatzung für bestimmte Gruppen von Bediensteten auf den Vorstand übertragen werden.
(3) Die Versammlung bestellt den Direktor.