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§ 36 SächsBesG - Finanzvolumen für Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Sächsisches Besoldungsgesetz (SächsBesG)
Amtliche Abkürzung
SächsBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-3/3

(1) An Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Personen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt des in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Personenkreises des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden.

(2) Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2024 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 104 248 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 89 667 Euro und ab dem Jahr 2025 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 108 351 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 93 196 Euro festgesetzt. Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist.

(4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.