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  • ab 01.04.1994 (aktuelle Fassung)

§ 23a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).

(1) Die Erlaubnis kann aufgehoben werden, wenn während eines Zeitraums von länger als 2 Jahren eine Vermittlungstätigkeit nicht ausgeübt worden ist.

(2) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    die Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis von vornherein nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind,
  2. 2.
    der Vermittler wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen gesetzliche Bestimmungen oder eine Auflage der Bundesanstalt verstoßen hat.