§ 10 ThürMeldeGBerichtigung von Daten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. Von der Berichtigung oder Ergänzung sind unverzüglich diejenigen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlung die Daten übermittelt worden sind.