§ 6 LVwVG - Vollstreckungsschuldner
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet.
(2) Als Vollstreckungsschuldner kann auch in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für die Leistung des Vollstreckungsschuldners (Absatz 1) persönlich haftet. Die Vollstreckungsbehörde hat ihm vor Beginn der Vollstreckung eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes zuzustellen und zu eröffnen, daß er als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werde.
(3) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.