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§ 6 LVwVG - Vollstreckungsschuldner, Vollstreckung in besondere Vermögensmassen

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich der Verwaltungsakt richtet.

(2) Als Vollstreckungsschuldner kann auch in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für die Leistung des Vollstreckungsschuldners (Absatz 1) persönlich haftet. Die Vollstreckungsbehörde hat ihm vor Beginn der Vollstreckung eine Ausfertigung des Verwaltungsaktes zuzustellen und zu eröffnen, dass er als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werde.

(3) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, wird dem Vollstreckungsschuldner gleichgestellt, soweit die Duldungspflicht reicht; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Vollstreckung in das Vermögen einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, die als solche leistungspflichtig ist, erfolgt auf Grund des gegen sie gerichteten Verwaltungsakts. Dies gilt entsprechend für Zweckvermögen und sonstige, einer juristischen Person ähnliche leistungspflichtige Gebilde. Auf nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden, wenn sie als solche nicht leistungspflichtig sind, die §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung; dabei tritt der Verwaltungsakt an die Stelle des gerichtlichen Urteils.

(5) Von den Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten im Übrigen entsprechend:

  1. 1.
    für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, der § 737;
  2. 2.
    für die Vollstreckung gegen Ehegatten die §§ 739 bis 741, 743 und 745;
  3. 3.
    für die Vollstreckung in den Nachlass die §§ 747, 748, 778 und 779;
  4. 4.
    für die Vollstreckung gegen Erben die §§ 781 bis 784;
  5. 5.
    für die Vollstreckung in sonstigen Fällen beschränkter Haftung der § 786.

Die Bestimmungen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Leistungsurteils der zu vollstreckende Verwaltungsakt und an die Stelle des Duldungsurteils die in Absatz 2 Satz 2 vorgesehene Maßnahme tritt.