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§ 8 LVwVG - Vollstreckung zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Zur Nachtzeit sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf der Vollstreckungsbeamte eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde durchführen; die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr.