§ 7 LVwVG - Vollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes
Bibliographie
- Titel
- Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechtes kann nur vollstreckt werden, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes besonders zugelassen ist.