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§ 10 LVwVG - Widerstandsleistung

Bibliographie

Titel
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG)
Amtliche Abkürzung
LVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2010-2

Widerstand, der gegen eine Vollstreckungshandlung geleistet wird, kann durch körperliche Gewalt und ihre Hilfsmittel gebrochen werden. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.