§ 138 LBG - Änderung des Landespersonal Vertretungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 292), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 70 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "oder im Aufstieg" gestrichen.
- b)
In Satz 2 werden die Worte "oder den Aufstieg" gestrichen.
- c)
In Satz 3 werden die Worte "oder des Aufstiegs" gestrichen.
- d)
Folgender Satz wird angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 finden in den Fällen des § 130 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entsprechende Anwendung."
- 2.
§ 79 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
Nummer 4 wird gestrichen.
- bb)
Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden Nummern 4 bis 18.
- b)
In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 13 und 14" durch die Angabe "Nr. 12 und 13" ersetzt.
- 3.
In § 80 Abs. 2 Nr. 11 wird die Verweisung "§ 105 LBG" durch die Verweisung "§ 98 LBG" ersetzt.
- 4.
In § 81 Satz 3 wird die Verweisung "§ 50 Abs. 1 LBG" durch die Verweisung "§ 41 Abs. 1 LBG" ersetzt.
- 5.
§ 90 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
"Die Wahl erfolgt nach § 40 Abs. 2 bis 4 der Gemeindeordnung oder § 33 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung."
- 6.
In § 93 Abs. 5 wird die Verweisung "§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6" durch die Verweisung "§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5" ersetzt.