§ 40 GemO - Beschlussfassung, Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Beschlüsse des Gemeinderats bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Ratsmitglieder, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei der Beschlussfassung wird offen abgestimmt, soweit nicht die Geschäftsordnung etwas anderes vorsieht oder der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder im Einzelfall etwas anderes beschließt.
(2) Bei Wahlen können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
(5) Die Beigeordneten und im Falle des § 53 Abs. 2 der Bürgermeister werden in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt; das Gleiche gilt für sonstige Wahlen, sofern nicht der Gemeinderat etwas anderes beschließt.