§ 134 LBG - Änderung der Mutterschutzverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Mutterschutzverordnung vom 16. Februar 1967 (GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-23, wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 3a werden nach dem Klammerzusatz "(BGBl. I S. 782)" die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
§ 9 wird wie folgt geändert:
- a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Dienstleistung, die über 8,5 Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche, von jugendlichen Beamtinnen (§ 63 Abs. 1 Satz 1 LBG) über 8 Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird."
- b)
In Absatz 4 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt nicht für eine Heranziehung jugendlicher Beamtinnen zur Mehrarbeit."
- 3.
§ 11 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "die Entlassung" durch die Worte "eine im Ermessen des Dienstherrn stehende Entlassung" ersetzt.
- b)
Absatz 3 wird gestrichen.