§ 79 LBG - Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

Die Landesregierung regelt

  1. 1.

    die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,

  2. 2.

    die Abgeltung von Erholungsurlaub, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie

  3. 3.

    den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Besoldung

durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zum Ansparen des Anteils des Erholungsurlaubs vorgesehen werden, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) übersteigt.