§ 79 LBG - Erholungsurlaub, Urlaub aus anderen Anlässen (zu § 44 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Die Landesregierung regelt
- 1.
die Dauer, die Erteilung und den Verfall des Erholungsurlaubs,
- 2.
die Abgeltung von Erholungsurlaub, der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte, sowie
- 3.
den Urlaub aus anderen Anlässen unter Fortgewährung, Minderung oder Wegfall der Besoldung
durch Rechtsverordnung. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Regelungen zum Ansparen des Anteils des Erholungsurlaubs vorgesehen werden, der die Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU Nr. L 299 S. 9) übersteigt.