§ 133 LBG - Änderung der Arbeitszeitverordnung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200, BS 2030-1-3) wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 1 Abs. 2 wird der Klammerzusatz "(§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LBG)" durch den Klammerzusatz "(§ 4 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.
- 2.
§ 5 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte "der Zeitraum, in dem keine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht," durch die Worte "die Zeit einer zusammenhängenden Freistellung" ersetzt.
- b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Abweichend von Absatz 2 darf die Freistellung
- 1.
bis zu einem Jahr umfassen, wenn sie an das Ende einer mindestens zwei Jahre dauernden Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die spätestens zwei Jahre vor der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) endet,
- 2.
bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt,
soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."
- 3.
In § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird die Angabe "§ 61a" durch die Angabe "§ 47" und werden die Worte "einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes" durch die Worte "des polizeiärztlichen Dienstes" ersetzt.
- 4.
In § 12 Abs. 7 Satz 2 werden die Worte "dürfen nur für die Überprüfung der Einhaltung der Arbeitszeit sowie für besoldungsrechtliche Zwecke verwendet werden und" gestrichen.