§ 104 GOLT - Massen- und Sammelpetitionen
Bibliographie
- Titel
- Vorläufige Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- VorlGO LT 18. WP,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Massenpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Petentinnen und Petenten mit dem gleichen Anliegen an den Landtag wenden, ohne dass eine bestimmte Person oder Personengemeinschaft als Urheberin bzw. Urheber der Petitionen erkennbar ist. Sie werden als eine Petition geführt. Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner werden zahlenmäßig erfasst.
(2) Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen sich mindestens 30 Personen mit dem gleichen Anliegen an den Landtag wenden und eine Person oder Personengemeinschaft als Urheberin bzw. Urheber der Petitionen erkennbar ist. Über die Behandlung einer Sammelpetition werden die Urheberin bzw. der Urheber der Petition unterrichtet. Bei Unterschriftenlisten, die für sich eine Petition darstellen, wird die Einzelbenachrichtigung durch die Unterrichtung der ersten Unterzeichnerin oder des ersten Unterzeichners ersetzt, soweit keine Vertrauensperson benannt ist.