§ 139 GOLT - Neue Informations- und Kommunikationstechnologien (Experimentierklausel)
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,RP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Zur Fortentwicklung der Öffentlichkeitsfunktion des Landtags, insbesondere der Transparenz politischer Willensbildung, sollen künftig im Rahmen einer erweiterten Parlamentsöffentlichkeit neue Formen der Berichterstattung und interaktive Kommunikationsmöglichkeiten eingeführt und verstärkt genutzt werden. Entsprechende Verfahren können im Einvernehmen mit dem Ältestenrat, der auf der Grundlage einer Empfehlung des Rechtsausschusses entscheidet, für die Dauer von höchstens einem Jahr erprobt werden, ohne dass es der ausdrücklichen Änderung der Geschäftsordnung bedarf. Über die zu erprobenden Verfahren und die Dauer ihrer Erprobung unterrichtet der Präsident.
(2) Öffentliche Ausschussberatungen können mit Zustimmung des Präsidenten auch über elektronische Kommunikationsmittel (z. B. Videokonferenzen) durchgeführt werden. Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 genügt es, wenn der Öffentlichkeit Zugang ausschließlich durch elektronische Übermittlungswege hergestellt wird.