§ 25 DiätV

Bibliographie

Titel
Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
DiätV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-4-41

(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

  1. 1.
    die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14a Abs. 2, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 20a und 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,
  2. 2.
    die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,
  3. 3.
    die Angaben nach § 18 und § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung

angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muss die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz 1 darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3, den §§ 16 und 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 4 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.

(4) Bei Lebensmitteln, die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung entsprechend.