§ 3 ThürMeldeGSpeicherung von Daten
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürMeldeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 210-2
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.Familiennamen,
- 2.frühere Namen,
- 3.Vornamen,
- 4.Doktorgrade,
- 5.Ordensnamen/Künstlernamen,
- 6.Tag und Ort der Geburt,
- 7.Geschlecht,
- 8.erwerbstätig/nicht erwerbstätig,
- 9.gesetzlicher Vertreter, Eltern von Kindern nach Nummer 16 (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 10.Staatsangehörigkeiten,
- 11.rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft,
- 12.gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,
- 13.Tag des Ein- und Auszugs,
- 14.Familienstand, bei Verheirateten zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung,
- 15.Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag),
- 16.Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrade, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 17.Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,
- 18.Übermittlungssperren,
- 19.Sterbetag und -ort.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise speichern:
- 1.
für die Mitwirkung bei der Vorbereitung oder Durchführung von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen die Tatsache,
- a)
dass und für weiche Zeit der betroffene Einwohner vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, oder
- b)
dass Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,
- 2.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Lohnsteuerkarten hierfür erforderliche steuerrechtliche Daten (wie zweite Lohnsteuerkarte, Steuerklasse, Freibeträge, Religionszugehörigkeit des Ehegatten, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder des Steuerpflichtigen und seines Ehegatten, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Pflege- und Stiefeltern),
- 3.
für die Mitwirkung bei der Ausstellung von Personalausweisen und Pässen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist,
- 4.-9.
aufgehoben
- 10.
zur Bestimmung der Hauptwohnung nach § 15 Abs. 2 die Wohnung, von der aus der Einwohner seiner Erwerbstätigkeit oder Ausbildung nachgeht,
- 11.
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz die Tatsache, dass ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, sowie die Nummer des Scheins und die Art der Untersuchung.
(3) Die zum Nachweis der Richtigkeit gespeicherter Daten erforderlichen Hinweise dürfen nur den Verweis auf das Beweismittel, nicht aber den Inhalt des Beweismittels enthalten. Wurden Unterstützungsunterschriften geleistet, so darf nur diese Tatsache, nicht jedoch der Hinweis, wem die Unterstützung zuteil wurde, vermerkt werden.