§ 28 BremVerfSchG - Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-b-1
(1) Der Senat ist verpflichtet, die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, einschließlich beabsichtigter personeller Veränderungen von besonderer Bedeutung, zu unterrichten.
(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 Mitglieder des Senats sowie Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und anderer Landesbehörden nach Unterrichtung des Senats befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Dies gilt auch für ehemalige Bedienstete des Landesamtes für Verfassungsschutz und Mitglieder des Senats.
(3) Der Senat hat der Parlamentarischen Kontrollkommission im Rahmen der Unterrichtung nach Absatz 1 auf Verlangen Einsicht in Akten, Schriftstücke und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu geben. Dies gilt auch für Akten, Schriftstücke und Dateien des Senats und anderer Landesbehörden, soweit diese die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen. Darüber hinaus hat die Parlamentarische Kontrollkommission das Recht, Zugang zu Einrichtungen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu verlangen. Sie übt die vorgenannten Kontrollrechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus.
(4) Der Senat kann die Unterrichtung nach Absatz 1 sowie die Auskunftserteilung und Akteneinsicht nach Absatz 2 und 3 nur verweigern oder den dort genannten Personen auferlegen, ihre Auskunft einzuschränken oder zu verweigern, wenn dies aus zwingenden Gründen des Nachrichtenzugangs oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten Dritter notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist. Lehnt der Senat eine Unterrichtung ab, so hat die Senatorin oder der Senator für Inneres dies der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.
(4) (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann sie der Bürgerschaft Mitteilung machen.
Die Zählung entspricht der amtlichen Vorlage.