Versionsverlauf


  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 15 BremVerfSchG - Verfahrensbeschreibungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BremVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-b-1

(1) Die Verfassungsschutzbehörde ist verpflichtet, in einer Beschreibung für jedes automatisierte Verfahren, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet werden, festzulegen:

  1. 1.

    die Bezeichnung des Verfahrens und die Zweckbestimmung der Verarbeitung,

  2. 2.

    die Art der verarbeiteten Daten sowie die Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung,

  3. 3.

    den Kreis der Betroffenen,

  4. 4.

    die Empfänger oder den Kreis von Empfängern, denen Daten mitgeteilt werden können,

  5. 5.

    Fristen für das Sperren und Löschen der Daten,

  6. 6.

    die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes,

  7. 7.

    eine geplante Datenübermittlung in Staaten außerhalb der Europäischen Union.

Die Verfassungsschutzbehörde kann die Angaben nach Satz 1 für mehrere gleichartige Verfahren in einer Verfahrensbeschreibung zusammenfassen. Satz 1 gilt nicht für Dateien, die ausschließlich aus verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend vorgehalten werden.

(2) Vor dem Erlass von Verfahrensbeschreibungen ist die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz anzuhören.

(3) Die Speicherung personenbezogener Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.

(4) In der Verfahrensbeschreibung über personenbezogene Textdateien ist die Zugriffsberechtigung auf Personen zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten in dem Gebiet betraut sind, dem die Textdateien zugeordnet sind; Auszüge aus Textdateien dürfen nicht ohne die dazugehörenden erläuternden Unterlagen übermittelt werden.