§ 30 BremVerfSchG - Eingaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-b-1
Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.