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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 30 BremVerfSchG - Eingaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BremVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-b-1

Eingaben von Personen über ein sie betreffendes Verhalten der Verfassungsschutzbehörde sind der Parlamentarischen Kontrollkommission zur Kenntnis zu geben.