§ 6 BremVerfSchG - Allgemeine Befugnisse der Verfassungsschutzbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-b-1
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten sowie besonderer Arten personenbezogener Daten nach § 2 Absatz 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes erheben und weiter verarbeiten, soweit dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften nicht besondere Regelungen treffen. Regelungen dieses Gesetzes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten für die Verarbeitung besonderer Arten personenbezogener Daten gleichermaßen.
(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, so ist der Erhebungszweck anzugeben, es sei denn, dass die Erhebung für Zwecke der Verfassungsschutzbehörde nicht bekannt werden darf. Die Betroffenen sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
(3) Ist zum Zwecke der Sammlung von Informationen die Weitergabe personenbezogener Daten unerlässlich, so dürfen schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nur im unvermeidbaren Umfang beeinträchtigt werden.
(4) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen der Verfassungsschutzbehörde nicht zu; sie darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen sie selbst nicht befugt ist.
(5) Bei der Sammlung und Verarbeitung von Informationen hat die Verfassungsschutzbehörde von mehreren geeigneten Maßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.
(6) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Vorgangsverwaltung, zur befristeten Dokumentation ihres Handelns, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes einer Datenverarbeitungsanlage personenbezogene Daten speichern.