§ 11 BremVerfSchG - Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BremVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 12-b-1
(1) Die Verfassungsschutzbehörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 personenbezogene Daten speichern, verändern und nutzen, wenn
- 1.
tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person an Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 beteiligt ist, und dies für die Beobachtung der Bestrebung oder Tätigkeit erforderlich ist,
- 2.
dies für die Erforschung und Bewertung gewalttätiger Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 oder von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erforderlich ist oder
- 3.
dies zur Schaffung nachrichtendienstlicher Zugänge zu Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.
In Akten dürfen über Satz 1 Nummer 2 hinaus personenbezogene Daten auch gespeichert, verändert und genutzt werden, wenn dies sonst zur Erforschung und Bewertung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 erforderlich ist.
(2) Unterlagen, die nach Absatz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch gespeichert werden, wenn sie personenbezogene Angaben Dritter enthalten. Eine Abfrage von Daten Dritter ist unzulässig. Eine Abfrage personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die Speichervoraussetzungen gemäß Absatz 1 vorliegen. Der automatisierte Abgleich personenbezogener Daten ist nur beschränkt auf Akten eng umgrenzter Anwendungsgebiete zulässig. Personenbezogene Daten dürfen nur dann in Dateien gespeichert und genutzt werden, wenn sie aus Akten ersichtlich sind; als Akte gilt auch die Speicherung in elektronischer Form. Bei jeder Abfrage sind für Zwecke der Datenschutzkontrolle der Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgefragten Daten ermöglichen, sowie Angaben zur Feststellung des Abfragenden zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.
(3) Die Verfassungsschutzbehörde hat die Speicherungsdauer auf das für ihre Aufgabenerfüllung erforderliche Maß zu beschränken.