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§ 28 BremVerfSchG - Kontrollrechte der Parlamentarischen Kontrollkommission

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Bremen (Bremisches Verfassungsschutzgesetz - BremVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BremVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
12-b-1

(1) Der Senator für Inneres und Sport ist verpflichtet, die Parlamentarische Kontrollkommission umfassend über die Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörde im Allgemeinen sowie über Vorgänge von besonderer Bedeutung, einschließlich beabsichtigter personeller Veränderungen von besonderer Bedeutung, zu unterrichten.

(2) Die Parlamentarische Kontrollkommission hat das Recht, Auskünfte des Senators für Inneres und Sport einzuholen, von diesem Einsicht in Akten und andere Unterlagen sowie Zugang zu Einrichtungen der Verfassungsschutzbehörde zu verlangen und Auskunftspersonen anzuhören. Sie übt diese Rechte auf Antrag mindestens eines ihrer Mitglieder aus. Sie kann mit der Mehrheit der Mitglieder diese Rechte auch einem ständigen Gast übertragen.

(3) Das Kontrollbegehren ist an den Senator für Inneres und Sport zu richten; dieser kann widersprechen, wenn es die Erfüllung der Aufgaben der Verfassungsschutzbehörde gefährden würde; dies hat er vor der Parlamentarischen Kontrollkommission zu begründen.

(4) Die Parlamentarische Kontrollkommission kann feststellen, dass der Unterrichtungsanspruch nicht oder nicht hinreichend erfüllt und eine weitergehende Unterrichtung erforderlich ist; hiervon kann sie der Bürgerschaft Mitteilung machen.