§ 24 LSÜG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
Für die Sicherheitsüberprüfung einer Person, die von der zuständigen Stelle
- 1.zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 5 bei einer nicht öffentlichen Stelle ermächtigt oder zugelassen oder
- 2.mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 4 bei einer nicht öffentlichen Stelle betraut werden soll,
gelten, sofern nicht in den §§ 25 bis 28 Sonderregelungen getroffen sind, die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes.