Versionsverlauf


  • ab 15.03.2000 (aktuelle Fassung)

§ 28 LSÜG - Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten

Bibliographie

Titel
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
Amtliche Abkürzung
LSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Die betroffene Person hat der nicht öffentlichen Stelle von sich aus die in § 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 genannten Änderungsdaten mitzuteilen.

(2) Die nicht öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich über die ihr nach Absatz 1 mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie über das bevorstehende Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu unterrichten.