§ 14 UAG - Protokoll
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
- Amtliche Abkürzung
- UAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.3
(1) Über die Sitzungen des Untersuchungsausschusses ist ein Protokoll zu führen und von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Das Protokoll enthält mindestens
- 1.den Ort und Tag der Sitzung,
- 2.die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder und ihrer Vertreter sowie der sonstigen Sitzungsteilnehmer,
- 3.die Angabe, ob öffentlich oder nicht öffentlich verhandelt worden ist,
- 4.die gefassten Beschlüsse.
(3) Beweisaufnahmen sind wörtlich zu protokollieren. Zum Zwecke der Protokollierung darf die Beweisaufnahme zusätzlich auf Tonträger aufgenommen werden. Über die Art der Protokollierung der Beratungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.
(4) Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Geheimschutzes. Nach Erstattung des Berichts können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen von jedermann eingesehen werden; im Übrigen entscheidet der Präsident des Landtags über die Weitergabe der Niederschriften und über die Einsichtgewährung.