§ 117 GOLT - Ordnungsmaßnahmen bei persönlich verletzenden Ausführungen oder Störung der Ordnung
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Ein Mitglied des Landtags, das persönlich verletzende Ausführungen oder persönlich verletzende Zwischenrufe macht oder eine gröbliche Störung der Ordnung verursacht, ist vom Präsidenten zu rügen und im Wiederholungsfall zur Ordnung zu rufen.
(2) Nach zweimaligem Ordnungsruf kann der Präsident einem Mitglied des Landtags, so weit es das Wort hat, das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.
(3) Bei einem besonders schweren Verstoß nach Absatz 1 kann der Präsident dem betreffenden Mitglied des Landtags sofort das Wort entziehen oder es vom weiteren Verlauf dieser Sitzung ausschließen.
(4) Die Vorschriften des § 116 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 finden Anwendung.