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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 14 EigAnVO - Aufbau und Leitung des Rechnungswesens

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

(1) Zum Rechnungswesen des Eigenbetriebs gehören

  1. 1.
    der Wirtschaftsplan,
  2. 2.
    die Buchführung,
  3. 3.
    der Jahresabschluss und
  4. 4.
    die Kostenrechnungen.

(2) Alle Zweige des Rechnungswesens sind einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb eine Werkleiterin oder einen Werkleiter für die kaufmännischen Angelegenheiten, so ist diese oder dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.

(3) Das Rechnungswesen ist nach steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Betriebszweigen zu trennen; im Übrigen gilt § 24 Abs. 3. In der Betriebsabrechnung sind die auf die einzelnen Betriebszweige entfallenden Teile des Eigen- und Fremdkapitals ebenso wie der Teil-Jahresgewinn oder -verlust jedes Betriebszweiges statistisch nachzuweisen und im Anhang darzustellen.