§ 23 EigAnVO - Bilanz
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigAnVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-10
(1) Die Bilanz ist unbeschadet einer weiter gehenden Gliederung nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. Eine abweichende Gliederung, die gleichwertig sein muss, ist zulässig, wenn der Gegenstand des Betriebs sie erfordert. § 268 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 sowie Abs. 5 Satz 1, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuchs finden keine Anwendung.
(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3) Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Zuschüsse Nutzungsberechtigter (Beiträge und ähnliche Entgelte), ausgenommen Grabnutzungsentgelte (§ 22 Abs. 3 Satz 2), sind als Ertragszuschüsse auf der Passivseite der Bilanz auszuweisen. Sie sind jährlich mit dem Vomhundertsatz aufzulösen, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungssatz entspricht. Zuschüsse von Erneuerungsverpflichteten (Bauzuschüsse) sind von den Anschaffungs- und Herstellungswerten abzusetzen. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhalten hat, sind dem Eigenkapital unmittelbar zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt.