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  • ab 17.11.1999 (aktuelle Fassung)

§ 32 EigAnVO - Rechnungswesen

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung (EigAnVO)
Amtliche Abkürzung
EigAnVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-10

Das aus dem Wirtschaftsplan, der Buchführung, dem Jahresabschluss und den Kostenrechnungen bestehende Rechnungswesen der Anstalt ist einheitlich zu leiten. Hat die Anstalt ein Vorstandsmitglied, das für die kaufmännischen Angelegenheiten zuständig ist, so ist dieses für das Rechnungswesen verantwortlich. § 14 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.