§ 3 FraktG LSA - Fraktionskostenzuschüsse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung und die Finanzierung der Fraktionen im Landtag von Sachsen-Anhalt (Fraktionsgesetz Sachsen-Anhalt - FraktG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- FraktG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1101.4
(1) Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse, deren Höhe im Haushaltsplan festgelegt wird. Der Zuschuss setzt sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion zusammen, die nicht die Regierung trägt (Oppositionszuschlag).
(2) Eine Fraktion erhält einen Zuschuss nach Absatz 1 für jeden Monat, in dem sie nach der Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt die Rechtsstellung einer Fraktion hat, letztmals jedoch für den Monat, in dem die Wahlperiode endet.
(3) Zuschüsse nach Absatz 1 dürfen auf neue Rechnung vorgetragen werden. Der vorgetragene Betrag darf jährlich 20 v. H. der von der jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse nach Absatz 1 nicht überschreiten. Über die Wahlperiode hinaus dürfen nicht mehr als 60 v. H. der von der jeweiligen Fraktion für ein Haushaltsjahr erhaltenen Zuschüsse nach Absatz 1 vorgetragen werden. Dabei ist für die Berechnung der Höhe des vorgetragenen Betrages über die Wahlperiode hinaus das Haushaltsjahr zugrunde zu legen, das dem Jahr, in dem die Wahlperiode endet, vorausgeht.
(4) Die Fraktionen erwerben an den aus den Zuschüssen nach § 2 Satz 1 beschafften Gegenständen Eigentum.