§ 9 ThürAGSGG - Urkundsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes (ThürAGSGG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGSGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 304-1
(1) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind die Beamten des gehobenen und mittleren Dienstes.
(2) Mit der selbstständigen Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können bei Bedarf Angestellte der Sozialgerichte und des Thüringer Landessozialgerichts widerruflich beauftragt werden.