§ 34 BbgKWahlV - Wahlanzeige
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKWahlV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-10
(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Wahlanzeige den Tag des Eingangs und am letzten Tag der Anzeigefrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs.
(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter lädt die Vereinigungen, die eine Wahlanzeige eingereicht haben, zu der Sitzung, in der über ihre Wahlvorschlagsberechtigung als Partei entschieden wird. Sie oder er legt dem Landeswahlausschuss die eingegangenen Wahlanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung nach § 29 Absatz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes. Vor Beschlussfassung des Landeswahlausschusses sind die erschienenen Beteiligten zu hören.
(3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter verkündet die Feststellung des Landeswahlausschusses nach § 29 Absatz 4 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und macht sie öffentlich bekannt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.
(4) Letzte Wahl im Sinne des § 29 Absatz 1 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes ist die jeweils letzte Wahl zum Landtag und Deutschen Bundestag, die vor der Bekanntgabe des Wahltages der allgemeinen Kommunalwahlen (§ 7 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes) durchgeführt worden ist.