§ 55b BremLWO - Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke; weitere Bestimmungen zur Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Briefwahlbezirke und das Verfahren in den Auszählwahlvorständen gelten die §§ 53 bis 54b mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Der Auszählwahlvorstand überprüft durch Nachzählen die Anzahl der ihm zur Auszählung übergebenen Stimmzettelumschläge und eingenommenen Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung mit den Feststellungen des Briefwahlvorstandes, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern. Es gilt die Feststellung des Auszählwahlvorstandes. Eine Überprüfung nach den Sätzen 1 bis 3 ist nicht erforderlich, wenn der Auszählwahlvorstand personenidentisch mit dem Briefwahlvorstand ist und die Auszählung unmittelbar im Anschluss an die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes erfolgt.
(3) Mindestens ein Beisitzer entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen. Leere Stimmzettelumschläge werden ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen. Des Weiteren werden die Stimmzettelumschläge, die mehrere Stimmzettel enthalten oder sonst Anlass zu Bedenken geben, zur späteren Beschlussfassung ausgesondert und vom Auszählwahlvorsteher in Verwahrung genommen.
(4) Der Auszählwahlvorsteher prüft die gemäß Absatz 3 Satz 2 in Verwahrung genommenen Stimmzettelumschläge und sagt jeweils an, dass die Stimmzettel ungültig sind. Das Ergebnis ist durch ein Zählteam zu erfassen.
(5) Zum Schluss entscheidet der Auszählwahlvorstand über die gemäß Absatz 3 Satz 3 ausgesonderten Stimmzettelumschläge und Stimmzettel. Der Auszählwahlvorsteher gibt die Entscheidung bekannt und vermerkt sie auf der Rückseite jedes Stimmzettelumschlages oder Stimmzettels. Bei gültigen Stimmzetteln oder Stimmen vermerkt er zudem, für welchen Wahlvorschlag oder Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind. Die so getroffenen Entscheidungen werden nach dem Verfahren gemäß § 54b Absatz 2 erfasst.
(6) Der Auszählwahlvorstand für die Briefwahl fertigt über die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58.