§ 55a BremLWO - Zulassung der Wahlbriefe, Tätigkeit des Briefwahlvorstandes
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes beginnt damit, dass der Briefwahlvorsteher die anwesenden Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist. Er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.
(2) Der Briefwahlvorstand ermittelt die Anzahl der Wahlbriefe und vermerkt sie in der Niederschrift gemäß § 58. Ein vom Briefwahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle des Briefwahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 3 zu behandeln. Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen; die Wahlscheine werden gesammelt. Abweichend von Satz 4 kann die Gemeindebehörde zulassen, dass die Stimmzettelumschläge vor dem Einlegen in die Wahlurne geöffnet werden, damit nach Ablauf der Wahlzeit frühzeitig mit der Zählung der Stimmen begonnen werden kann. In diesem Fall dürfen die Stimmzettelumschläge nicht eingesehen und die Stimmzettel nicht entnommen werden.
(3) Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Wahlbrief ist vom Briefwahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 31 Absatz 4 Satz 1 Nummern 2 bis 8 des Bremischen Wahlgesetzes vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren. Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 31 Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Wahlgesetzes).
(4) Nachdem die Stimmzettelumschläge den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt der Briefwahlvorstand die Zahl der Wähler. Dazu zählt er die Stimmzettelumschläge sowie die Wahlscheine. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.
(5) Der Briefwahlvorstand fertigt über die Zulassung der Wahlbriefe und seine Feststellungen eine Niederschrift nach Maßgabe von § 58.
(6) Anschließend verpackt er die Stimmzettelumschläge und die restlichen Wahlscheine und übergibt sie der Gemeindebehörde nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 und 2a.
(7) Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Urnenwahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.