§ 16 BGV - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Bedarfsgegenständeverordnung
Redaktionelle Abkürzung
BGV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2125-40-46

(1) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 21. April 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen

  1. 1.
    soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder § 6 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden,
  2. 2.
    soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 in den Verkehr gebracht werden.

(2) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen

  1. 1.

    soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. September 1996 in den Verkehr gebracht werden; davon abweichend dürfen

    1. a)

      Arbeits-, Berufs- und Schutzbekleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung, soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 erneut in den Verkehr gebracht werden,

    2. b)

      Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten wiedergewonnenen Fasern, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,

    3. c)

      Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden,

  2. 2.

    soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,

  3. 3.

    soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden.

(3) Schuherzeugnisse nach § 10a dürfen noch bis zum 23. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt oder geliefert worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.