§ 16 BGV - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen und vor dem 11. April 2003 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, dürfen noch bis zum Abbau der Bestände weiter in den Verkehr gebracht werden. Soweit jedoch bei der Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen die Stoffe mit den PM/REF-Nummern 13510, 13720, 14650, 14950, 15310, 15700, 16240, 16570, 16600, 16630, 16690, 18640, 22420, 22570, 25210, 25240, 25270, 25840, 36840, 39120, 40320, 40580, 45650, 68860, 71670 oder 87040 verwendet werden und diese Stoffe den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 10. April 2003 geltenden Fassung entsprechen, dürfen diese Bedarfsgegenstände noch bis zum 29. Februar 2004 hergestellt und eingeführt und nach diesem Termin noch bis zum Abbau der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(2) Bedarfsgegenstände nach Anlage 1 Nr. 7 Spalte 2, die bis zum 9. Januar 2004 nach den bis dahin geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt oder bis zu diesem Tag in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht worden sind und die nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, dürfen noch bis zum 29. Februar 2004 in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Textilerzeugnisse, hergestellt aus wiedergewonnenen Fasern, noch bis zum 1. Januar 2005 hergestellt oder in den Geltungsbereich des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes verbracht werden, wenn die in Anlage 1 Nr. 7 Spalte 3 genannten Azofarbstoffe, die aus den wiedergewonnenen gefärbten Fasern stammen, die dort angegebenen Amine in Mengen von weniger als 70 Milligramm in einem Kilogramm freisetzen.