§ 16 BGV - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 ohne die nach § 9 vorgeschriebenen Warnhinweise in den Verkehr gebracht werden.
(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen bis zum 31. August 1992 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
(4) Bedarfsgegenstände, bei denen eine Kennzeichnung nach § 10 Abs. 6 vorgeschrieben ist, dürfen noch bis zum 30. Juni 1993 ohne diese Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.