Bedarfsgegenständeverordnung
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 5)
Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Gleichstellung | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Anzeige | 2a |
Verbotene Stoffe | 3 |
Zugelassene Stoffe | 4 |
Verbotene Verfahren | 5 |
Höchstmengen | 6 |
Verwendungsverbote | 7 |
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel | 8 |
Warnhinweise | 9 |
Kennzeichnung, Nachweispflichten | 10 |
Kennzeichnung von Schuherzeugnissen | 10a |
Untersuchungsverfahren | 11 |
Ausnahmen für die Einfuhr | 11a |
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | 12 |
Unberührtheitsklausel | 13 |
(Aufhebung von Vorschriften) | 14 |
(weggefallen) | 15 |
Übergangsvorschriften | 16 |
(In-Kraft-Treten) | 17 |
Stoffe, die bei dem Herstellen oder Behandeln von bestimmten Bedarfsgegenständen nicht verwendet werden dürfen | Anlage 1 |
Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind | Anlage 2 |
Monomere und sonstige Ausgangsstoffe, die für die Herstellung von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff zugelassen sind | Anlage 3 |
Verfahren, die beim Herstellen bestimmter Bedarfsgegenstände nicht angewendet werden dürfen | Anlage 4 |
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen | Anlage 5 |
Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge freisetzen dürfen | Anlage 5a |
Bedarfsgegenstände, von denen bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge auf Lebensmittel übergehen dürfen | Anlage 6 |
Bedarfsgegenstände, die mit einem Warnhinweis versehen sein müssen | Anlage 7 |
(weggefallen) | Anlage 8 |
Bedarfsgegenstände, bei denen bestimmte Inhaltsstoffe anzugeben sind | Anlage 9 |
Verfahren zur Untersuchung bestimmter Bedarfsgegenstände | Anlage 10 |
Anlage 11 | |
Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1 | Anlage 12 |
Vorläufiges Verzeichnis der Additive | Anlage 13 |
Anlage 14 |