§ 16 BGV - Übergangsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Bedarfsgegenständeverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BGV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2125-40-46
(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, die den bisher geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Bedarfsgegenstände dürfen noch bis zum 30. Juni 1992 ohne die nach § 9 vorgeschriebenen Warnhinweise in den Verkehr gebracht werden.
(3) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen bis zum 31. August 1992 noch mit einer Kennzeichnung nach den bisher geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden.
(4) Bedarfsgegenstände, bei denen eine Kennzeichnung nach § 10 Abs. 6 vorgeschrieben ist, dürfen noch bis zum 30. Juni 1993 ohne diese Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.
(5) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 21. April 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
- 1.soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder § 6 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden,
- 2.soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 in den Verkehr gebracht werden.
(6) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen
- 1.soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 31.Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden,
- 2.soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,
- 3.soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden.